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   BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63   

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BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63 (https://dejure.org/1965,474)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1965 - VI C 3.63 (https://dejure.org/1965,474)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1965 - VI C 3.63 (https://dejure.org/1965,474)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZBR 1967, 56
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Das sei in dem Urteil BVerwGE 9, 314 zu § 127 DBG im einzelnen ausgeführt worden.

    Derartigen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision richtig erkannt hat, in seiner Rechtsprechung schon wiederholt Rechnung getragen (BVerwGE 9, 314; 10, 355 [BVerwG 08.06.1960 - VI C 178/58] u.a.m.).

    Ernsthafte Zweifel können sich nur insoweit ergeben, als in BVerwGE 9, 314 (und in der Folge noch in einer Reihe weiterer Entscheidungen) ausgesprochen worden war, den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften liege der Gedanke einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel zugrunde dergestalt, daß von der Möglichkeit einer solchen Betrachtung auch die Anwendbarkeit der Anrechnungsvorschriften abhänge.

    Denn diesem Sinn entspricht es schon - wie in dem Urteil des Senats BVerwGE 9, 314 auch ausdrücklich ausgesprochen ist -, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch "möglich" ist.

  • BVerwG, 14.06.1960 - II C 27.59
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Daß solche Einrichtungen aber trotzdem nicht unter die genannte Vorschrift fielen, ergebe sich aus ihrem Sinn, und aus diesem ihren Sinn heraus könne und müsse sie interpretiert werden; so habe auch das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 10, 355 auf Grund einer solchen einschränkenden Interpretation ausgesprochen, daß die Evangelische Kirche nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 145 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Beamtengesetzes gelten könne, obgleich der Wortlaut dieser Vorschrift eine derartige Einschränkung nicht enthalte.

    Derartigen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision richtig erkannt hat, in seiner Rechtsprechung schon wiederholt Rechnung getragen (BVerwGE 9, 314; 10, 355 [BVerwG 08.06.1960 - VI C 178/58] u.a.m.).

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Diese Feststellung ist, wie der Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, in Anwendung irrevisiblen Landesrechts getroffen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 13, 303).
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Dementsprechend hat der erkennende Senat schon in BVerwGE 12, 102 [105] ausgesprochen, es sei Kennzeichen jeder typisierenden Regelung, wie es gesetzliche Vorschriften in aller Regel sein müßten, daß in Grenzfällen der hinter der Regelung stehende Sinn sich mitunter nicht mehr recht auswirke, und daß (nur) dann, wenn das zu unerträglichen Ergebnissen führe, hierfür mit den wiederum in der Rechtsordnung selbst zur Verfügung gestellten Mitteln (etwa in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben) Abhilfemöglichkeit bestehe.
  • BVerwG, 17.08.1960 - VI C 371.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Es wäre auch mit § 64 Abs. 3 G 131 und den vom Berufungsgericht zutreffend angestellten Überlegungen nicht vereinbar, ganz abgesehen davon, daß der Kläger Ansprüche nach § 66 G 131 nicht im Verwaltungsrechtswege geltend machen könnte (BVerwGE 11, 92).
  • BVerwG, 08.06.1960 - VI C 178.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1965 - VI C 3.63
    Derartigen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision richtig erkannt hat, in seiner Rechtsprechung schon wiederholt Rechnung getragen (BVerwGE 9, 314; 10, 355 [BVerwG 08.06.1960 - VI C 178/58] u.a.m.).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Denn bei der Auslegung der 158, 160 BBG (a.F.) sei mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 -) von dem ihnen erkennbar innewohnenden Sinn und nicht nur von ihrem Wortlaut auszugehen.

    Denn wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, wird dieser Begriff dadurch nicht zu einem solchen auch des Beamtenrechts, welches vielmehr voraussetzt, daß diese Rechtsfigur bereits in organisationsrechtlichen Vorschriften ihre Regelung gefunden hat (Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - [Buchholz 232 160 BBG Nr. 6] undvom 8. September 1966 - BVerwG 6 C 8.64 - [Buchholz 231 127 DBG Nr. 2]).

    Die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten ist dann gerechtfertigt, wenn sie zum mindesten teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch "möglich" ist(Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - [a.a.O.];Beschlüsse vom 26. Juni 1973 - BVerwG 6 B 34.73 - [Buchholz 232 158 BBG Nr. 26] undvom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - [Buchholz 232 158 BBG Nr. 28]).

    Eine andere Auslegung würde dem Umstand, daß die Vorschrift des 158 Abs. 5 BBG (a.F.) - wie in demUrteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - (a.a.O.) näher dargelegt ist - gegenüber dem früheren Recht einfachere Voraussetzungen für die Anrechnung von Versorgungsbezügen geschaffen hat, nicht gerecht.

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 32.06

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung; Emeritenbezüge; Doppelbelastung öffentlicher

    Eine andere Auslegung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, denn ansonsten müsste in jedem Wirtschaftsjahr, womöglich in jedem Monat, geprüft werden, aus welcher Quelle (öffentlich-rechtlich oder privat) die Mittel des Verbandes stammen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6, vom 19. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 29.63 - BVerwGE 22, 240 = Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 7, vom 23. Oktober 1985 a.a.O. S. 180 f. und vom 3. Februar 1988 a.a.O.).
  • BAG, 11.12.1990 - 3 AZR 438/89

    Betriebsrente bei Einkünften im öffentlichen Dienst - Kürzung der Betriebsrente

    Eine derartige Handhabung wäre mit dem generalisierenden Wesen der Gesetzgebung unvereinbar, das es weder fordert noch auch nur zuläßt, in jeder unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fallenden Sache die Frage aufzuwerfen, ob und inwieweit der Gesetzgeber gerade auch an einen solchen Fall bei der Formulierung des Tatbestandes gedacht habe (BVerwG in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. März 1965 - VI C 3.63 - Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6).

    Dagegen ist es nicht erforderlich, daß ein solcher Austausch tatsächlich stattgefunden hat oder mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stattfinden wird (vgl. BVerwG Urteil vom 10. März 1965 - VI C 3.63 - Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6; Beschluß vom 26. Juni 1973 - VI B 34.73 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 26; Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43.78 - Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 - BVerwGE 72, 174, 180 f.).

  • BVerwG, 25.02.1981 - 6 B 18.81

    Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die

    Die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten ist dann gerechtfertigt, wenn sie zum mindesten teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, so daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist (Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - [a.a.O.], Beschlüsse vom 26. Juni 1973 - BVerwG 6 B 34.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 26] und vom 24. September 1973 - BVerwG 6 B 45.73 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 28]).

    Eine andere Auslegung würde dem Umstand, daß die Vorschrift des § 158 Abs. 5 BBG (a.F.) - wie in dem Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - (a.a.O.) näher dargelegt ist - gegenüber dem früheren Recht einfachere Voraussetzungen für die Anrechnung von Versprgungsbezügen geschaffen hat, nicht gerecht.

  • BVerwG, 24.09.1973 - VI B 45.73

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es für die Anwendung der von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung des § 158 Abs. 5 BBG genügt, wenn der Staat die Sicherstellung jener Mittel gewährleistet oder dies doch nach Lage des Falles "möglich" erscheint (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967, 56]; Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 34.73 -).

    Denn es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen, sondern um die einheitliche Anwendung des Alimentationsgrundsatzes auf alle beamtenrechtlichen Versorgungsberechtigten unter dem Blickwinkel einer in zulässiger Weise generalisierenden und typisierenden gesetzlichen Regelung (vgl. hierzu das oben angeführte Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 -).

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967 S. 56) ausgeführt hat, ist die Anwendung einer von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung dann sinnvoll, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der "zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist." Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
  • BVerwG, 05.02.2009 - 2 B 61.08

    Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf Zahlungen aus der Eigenschaft als

    Eine andere Auslegung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, denn ansonsten müsste in jedem Wirtschaftsjahr, womöglich in jedem Monat, geprüft werden, aus welcher Quelle die Mittel stammen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 10. März 1965 BVerwG 6 C 3.63 Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6 S. 10, vom 29. Mai 1980 BVerwG 6 C 43.78 Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2 S. 5, vom 23. Oktober 1985 BVerwG 6 C 86.83 BVerwGE 72, 174 = Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 6 S. 19), vom 3. Februar 1988 BVerwG 6 C 52.85 Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 und vom 26. Juni 2008 BVerwG 2 C 32.06 ZBR 2009, 52).
  • BVerwG, 24.07.1971 - II B 4.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Art des § 158 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16] und vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]).
  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der hier streitigen Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 [Buchholz 232 § 160 BEG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16], vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19] und vom 15. Juli 1971 - BVerwG II C 21.68 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

    Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Art des § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bad.Württ.LBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16] und vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [noch nicht veröffentlicht]).
  • BVerwG, 19.08.1969 - II B 41.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

  • BVerwG, 26.06.1973 - VI B 34.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 4.64

    Kriegsunfallversorgung - Dienstunfall vor Begründung des Beamtenverhältnisses

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